Einladung zur Mitgliederversammlung
der Gesellschaft Junge Zivilrechtswissenschaft e.V.
Liebe Mitglieder der Gesellschaft Junge Zivilrechtswissenschaft e.V.,
wir laden herzlich ein zur ordentlichen Mitgliederversammlung
am Samstag, dem 27. September 2025, ab 10:15 Uhr
im EBS Schloss (Raum Neues Forum), Rheingaustr. 1, 65375 Oestrich-Winkel
Tagesordnung
- Bericht des Vorstandes
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Göttinger Vorstandes (2024)
- Bestimmung des Tagungsortes 2026 – Vorschlag: Osnabrück
- Bewerbung(en) für den Tagungsort 2027
- Neuwahl des Vorstandes
- Neuwahl der Kassenprüfer
- Anträge
- Verschiedenes
Stimmrechtsvollmachten
Gemäß § 6 Abs. 7 der Satzung kann zur Ausübung des Stimmrechts ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zehn fremde Stimmen vertreten.
Virtuelle Teilnahme
Mitgliedern, denen die persönliche Anwesenheit nicht möglich ist, wird eine (namentlich zuordenbare) Teilnahme über Zoom ermöglicht:
- Meeting ID: 930 7946 6667
- Passcode: 740812
Anträge
Gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung sind Anträge an die Mitgliederversammlung bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand in Textform (vorzugsweise per E-Mail an post@junge.zivilrechtswissenschaft.de) einzureichen. Sie werden spätestens eine Woche vor der Versammlung an dieser Stelle (MV2025.zivilrechtswissenschaft.de) veröffentlicht.
Antrag "Open Access"
§ 2 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Um ihren Satzungszweck zu verwirklichen, veranstaltet die Gesellschaft in der Regel jährlich eine Fachtagung zu zivilrechtlichen Themen. Diese Tagungen stehen grundsätzlich allen Interessierten unabhängig von ihrer Zahlungskraft offen und sind zumindest für finanziell bedürftige Teilnehmende beitragsfrei. Die verschriftlichten Tagungsreferate erscheinen als Tagungsband in einer von der Gesellschaft herausgegebenen Schriftenreihe, deren Vertrieb einem Verlag übertragen werden kann. Der Tagungsband erscheint jeweils unmittelbar im Open Access unter einer offenen Lizenz wie der Creative Commons CC BY 4.0. Vorbehaltlich der Finanzierbarkeit erhalten Mitglieder auf Wunsch zusätzlich gedruckte Exemplare.
Begründung: Der Antrag dient der Stärkung von Offenheit und Inklusion der Tagung und der erhöhten Sichtbarkeit der publizierten Tagungsbeiträge; er wird auf der Mitgliederversammlung näher erläutert.
Antrag "Mitgliedschaftskriterien"
§ 3 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Mitglied der Gesellschaft kann ungeachtet des Wohn- oder Dienstortes werden, wer ein rechtswissenschaftliches Studium absolviert hat oder in einem solchen Studiengang eingeschrieben ist, und durch eigene Arbeit zur wissenschaftlichen Erforschung des deutschsprachigen Zivilrechts beiträgt, ohne eine Lebenszeitprofessur oder vergleichbare unbefristete Anstellung innezuhaben.
In § 3 Abs. 3 Buchst. c Satz 1 der Satzung wird das Wort "Laufbahn" durch das Wort "Tätigkeit" ersetzt.
Begründung: Die bisherige Regelung des § 3 Abs. 1 ist aufgrund der abschließenden Aufzählungen in beiden Gliederungseinheiten regelungstechnisch missglückt und lässt sich praktisch ohnehin nicht durchsetzen, da insbesondere die Tätigkeit als Habilitand:in gar nicht nachweisbar ist und deshalb vom Vorstand auch nicht geprüft werden kann. Das entscheidende Mitgliedschaftskriterium, das im Namen der Vereinigung (Zivilrechtswissenschaft) zum Ausdruck kommt, erwähnt die Vorschrift gar nicht. Sie ließe deshalb nach dem Wortlaut zwar Bürofachkräfte ("Assistent:innen") einer Anwaltskanzlei zur Mitgliedschaft zu, schlösse aber liechtensteinische Juniorprofessor:innen ebenso aus wie wissenschaftlich interessierte Rechtsstudent:innen, die keine Assistenzstelle innehaben. Diesen Bedenken trägt die Neuregelung Rechnung und stellt das Beabsichtigte klar. Auch die unnötige Häufung von geschlechtsspezifischen Formulierungen wird so vermieden. Die Änderung in § 3 Abs. 3 dient zur Klarstellung, dass nicht nur Laufbahnwissenschaftler:innen mitgliedsberechtigt sind, sondern jede:r (auch nebenberuflich) wissenschaftlich Tätige.
Antrag "Vorstandshandeln"
§ 5 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einem vorsitzenden, einem stellvertretend vorsitzenden und mindestens einem beisitzenden Vorstandsmitglied; die Zahl der Beisitzenden legt die Mitgliederversammlung fest. Abweichend von § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB sind das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Vorstandsmitglied jeweils einzelvertretungsberechtigt.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neugefasst:
Bis zur Eintragung des gewählten Vorstands in das Vereinsregister bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
§ 5 Abs. 5 und Abs. 7 der Satzung werden gestrichen, der bisherige Absatz 8 wird Absatz 6.
Begründung: Die Änderungen vereinfachen die Vorgaben an das Vorstandshandeln in verschiedenen Hinsichten. Die Neuregelung des § 5 Abs. 1 vermeidet unnötige und mit dem restlichen Satzungstext inkonsistente geschlechtsspezifische Formulierungen und nimmt zugleich die Vertretungsregelung auf, deren bisherige Stellung im siebten Absatz der Vorschrift ihrer rechtlichen Bedeutung nicht gerecht wurde. Diese Vorschrift wird zugleich dahin geändert, dass zumindest zwei Vorstandsmitglieder die Gesellschaft einzeln vertreten können. Das entspricht der schon bisher gelebten und durch Vollmachtkonstruktionen ermöglichten Praxis und im Übrigen auch dem § 8 der Satzung der Zivilrechtslehrertagung. Die bisherige Gesamtvertretungsregelung dagegen erschwert den Umgang insbesondere mit Banken ganz erheblich. Die Neuregelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 vermeidet Lücken in der Handlungsfähigkeit, die entstehen konnten, wenn die Registereintragung länger als zwei Monate dauerte, denn nach Ablauf dieser Zeit war der bisherige Vorstand auch nach § 5 Abs. 5 aus dem Amt, der neue dagegen noch nicht rechtlich handlungsfähig. Die neue Formulierung schafft damit zugleich Anreize zur zeitnahen Herbeiführung der Registereintragung. § 5 Abs. 5 wird als entbehrlich gestrichen, weil schon § 5 Abs. 4 Satz 2 sicherstellt, dass die vergangene Tagung personell im Vorstand vertreten ist; einer partiellen Amtsfortdauer bedarf es dafür nicht.